Immer wieder schaut man in ungläubige Gesichter wenn man Kunden erklärt, dass man in Dubai bzw. den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) nicht steuerpflichtig ist, es kein Einkommensteuer oder andere Steuern für Privatpersonen gibt.
In Dubai existieren derzeit weder Einkommensteuer noch Erbschaftsteuer, Quellensteuer noch andere private Steuern. Für Firmen wurde im Juni 2023 eine Corporate Tax (Körperschaftsteuer) in Höhe von 9% eingeführt. Kleine bis mittelgroße Firmen können sich jedoch bis Ende 2026 für eine 100%ige Steuerfreiheit qualifizieren.
Einkommensteuer oder andere private Steuern gibt es in Dubai nicht, unabhängig davon um welche Art des Einkommens (Aktien, Mieteinnahmen, Dividenden, etc.) es sich handelt. Als Privatperson lebt man daher wirklich zu 100% steuerfrei, vorausgesetzt man hat auch wirklich seinen offiziellen Wohn- und Steuersitz in den VAE. Hier ist anzumerken, dass es in Dubai weder Melde- oder Wohnpflicht, noch eine Mindestaufenthaltsdauer gibt.
Im Umkehrschluss muss man allerdings darauf achten, dass man in keinem anderen Land steuerpflichtig wird, z.B. aufgrund des "gewöhnlichen Aufenthaltes" (183-Tage-Regelung) oder z.B. in Deutschland durch die "Schlüsselgewalt" über eine nutzbare Immobilie.
Die Mehrwertsteuer oder VAT (value added tax) wurde 2018 eingeführt, beträgt 5% und gilt neben Dubai natürlich auch für die anderen Emirate der VAE. Das dazu gehörende Steuersystem ist prinzipiell identisch z.B. mit dem europäischen System, d.h. mit entsprechendem Vorsteuerabzug bei nationalen Eingangsrechnungen.
Für Unternehmen ist die Steuer dementsprechend auch nur ein Durchlaufposten und betrifft letzten Endes nur Konsumenten bzw. unter Umständen Firmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Grundsätzlich kommt die Mehrwertsteuer nur bei nationalen Geschäften zum Einsatz, Cross-Border-Rechnungen z.B. nach Deutschland oder auch andere Ländern, sind davon also nicht betroffen. Ab einem Jahresumsatz von AED 175.000 ist die VAT-Registrierung in Dubai möglich, ab einem jährlichen Umsatz von AED 375.000 ist sie verpflichtend.
Die Körperschaftsteuer oder Corporate Tax ist per 1.1.2024 offiziell in Kraft getreten. Sie betrifft grundsätzlich erst einmal alle Firmen in Dubai bzw. in den gesamten VAE, unabhängig davon ob diese Firmen auf dem Mainland oder in den verschiedenen Freezones angesiedelt sind. Das bedeutet natürlich auch, dass sich alle Firmen in den VAE im ersten Schritt für die Corporate Tax registrieren müssen.
Jährliche Gewinne bis zu AED 375.000, also rund Euro 95.000 sind steuerfrei. Alle darüber hinaus angefallenen Gewinne werden mit einer Flatrate von 9% versteuert. Zusätzlich zu dieser Freigrenze gibt es bis Ende 2026 eine weitere Erleichterung für kleine und mittlere Betriebe. Bis zu einem Umsatz von AED 3mio (ca. Euro 750.000) pro Steuerjahr wird auf Antrag eine komplette Steuerbefreiung gewährt.
Eine komplette Befreiung von der Körperschaftsteuer ist grundstäzlich nur für qualifizierte Aktivitäten möglich, wobei hier auch noch andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Diese sind u.a. die Gründung in einer qualifizierten Freezone und z.B. auch der Nachweis von entsprechender Substanz vor Ort in Dubai.
Körperschaftssteuerregistrierung
Alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Arbeitsmodell (Freihandelszone/Festland), müssen eine Körperschaftssteuerregistrierung beantragen. Was die Fristen und Deadlines für die Registrierung bei den Steuerbehörden angeht, gibt es aktuell leider viele Falsch-Infos durch verschiedene Agenturen. Nachfolgend informieren wir Sie daher über die offiziellen Fristen und Deadlines.
Buchhaltungs- und Rechnungslegungsanforderungen
Dies ist nun für alle Unternehmen verpflichtend, eine ordnungsgemäße Buchführung zu führen, unabhängig davon, ob sie die Körperschaftssteuer zahlen oder den Befreiungsstatus genießen.
Körperschaftssteuererklärung
Die Steuererklärung ist für alle Unternehmen obligatorisch, unabhängig von ihrem Status als aktive oder steuerbefreite Körperschaft.
Erleichterung für Kleinunternehmen
Jedes Unternehmen, das einen Jahresumsatz von 3 Millionen AED oder weniger erzielt, hat die Möglichkeit, bis zum Jahr 2026 eine Befreiung von der Körperschaftssteuer zu beantragen, wenn der Umsatz unter 3 Millionen AED bleibt. Dennoch muss die Körperschaftssteuererklärung jährlich erfolgen
Prüfungsanforderungen
Eine steuerpflichtige Person mit einem Einkommen von mehr als 50 Millionen AED und qualifizierte Freezone-Firmen müssen mit ihrer Körperschaftssteuererklärung geprüfte Finanzberichte einreichen, und dies kann von der Behörde jederzeit verlangt werden
Freigrenze für die Körperschaftsteuer
0 % auf Nettogewinne unter 375.000 AED. 9 % auf Nettogewinne über 375.000 AED
Freezone-Behandlung
Für qualifizierende Einkommensaktivitäten in einer qualifizierenden Freezone wird eine Körperschaftssteuer von 0 % erhoben. Es gibt eine vollständige Liste der verfügbaren qualifizierenden Tätigkeiten, einschließlich der Herstellung von Waren, des Besitzes von Schiffen, des Vertriebs, der Dienstleistungen, der Logistik usw
Qualifizierende Freizonen
Derzeit ist keine Liste der als qualifizierend eingestuften Freizonen verfügbar. Das Ministerium hat den Freezone-Behörden diese Option eingeräumt, unabhängig davon, ob sie den qualifizierenden Freezone-Status in Anspruch nehmen möchten. Dies kann jederzeit bei der zuständigen Behörde jeder Freizone überprüft werden
Artikel 1)
Definitionen
Wörter und Ausdrücke in diesem Beschluss haben die gleiche Bedeutung wie im Bundesgesetz Nr. 47 von 2022 („Körperschaftssteuergesetz“) und im oben genannten Kabinettsbeschluss Nr. 55 von 2023, und die folgenden Wörter und Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung die jeweils zugewiesenen Bedeutungen:
Schiff: Alle Strukturen, die normalerweise in der Seeschifffahrt betrieben werden oder für den Betrieb bestimmt sind, unabhängig von ihrer Leistung und Tonnage.
Flugzeug: Jede Maschine, die aus den Reaktionen der Luft, mit Ausnahme der Reaktionen der Luft auf die Erdoberfläche, Unterstützung in der Atmosphäre gewinnen kann.
Ausgewiesene Zone: Eine ausgewiesene Zone im Sinne des oben genannten Bundesgesetzes Nr. 8 von 2017, die für die Zwecke des Körperschaftsteuergesetzes als Freizone ausgewiesen wurde.
Artikel 2)
Qualifizierende Aktivitäten
1. Für die Zwecke des oben genannten Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 und vorbehaltlich Klausel (2) dieses Artikels und Artikel (3) dieses Beschlusses gelten die folgenden Aktivitäten, die von einer qualifizierten Freizonenperson durchgeführt werden, als qualifiziert Aktivitäten:
(a) Herstellung von Waren oder Materialien.
(b) Verarbeitung von Waren oder Materialien.
(c) Halten von Aktien und anderen Wertpapieren.
(d) Eigentum, Management und Betrieb von Schiffen.
(e) Rückversicherungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.
(f) Fondsverwaltungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.
(g) Vermögens- und Anlageverwaltungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.
(h) Dienstleistungen der Zentrale für verbundene Parteien.
(i) Treasury- und Finanzierungsdienstleistungen für verbundene Parteien.
(j) Finanzierung und Leasing von Flugzeugen, einschließlich Motoren und drehbaren Komponenten.
(k) Verteilung von Waren oder Materialien in oder aus einer ausgewiesenen Zone an einen Kunden, der diese Waren oder Materialien oder Teile davon weiterverkauft oder diese Waren oder Materialien oder Teile davon zum Zwecke des Verkaufs oder Weiterverkaufs verarbeitet oder verändert.
(l) Logistikdienstleistungen.
(m) Alle Aktivitäten, die zu den in den Absätzen (a) bis (l) dieser Klausel aufgeführten Aktivitäten ergänzend sind.
2. Sofern in diesem Beschluss oder einem anderen vom Minister erlassenen Beschluss nichts anderes vorgeschrieben ist, haben die in Abschnitt (1) dieses Artikels genannten Tätigkeiten die Bedeutung, die in den jeweiligen Gesetzen zur Regelung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist.
3. In Anwendung von Klausel (1) Absatz (k) dieses Artikels muss die Tätigkeit der Verteilung von Waren oder Materialien in oder von einer ausgewiesenen Zone aus erfolgen und die in den Staat eingeführten Waren oder Materialien müssen über die ausgewiesene Zone importiert werden.
4. Für die Zwecke von Klausel (1) Absatz (m) dieses Artikels gilt eine Tätigkeit als Nebentätigkeit, wenn sie keine eigenständige Funktion erfüllt, aber für die Ausübung der qualifizierenden Haupttätigkeit erforderlich ist.
Artikel (3)
Ausgeschlossene Aktivitäten
1. Für die Zwecke des oben genannten Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 gelten die folgenden Aktivitäten als ausgeschlossene Aktivitäten:
(a) Alle Transaktionen mit natürlichen Personen, mit Ausnahme von Transaktionen im Zusammenhang mit den qualifizierten Tätigkeiten gemäß den Absätzen (d), (f), (g) und (j) von Klausel (1) von Artikel (2) dieser Entscheidung.
(b) Bankgeschäfte, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.
(c) Versicherungstätigkeiten, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen, mit Ausnahme der in Artikel (2) Absatz (1) Absatz (e) dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten.
(d) Finanzierungs- und Leasingaktivitäten, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen, mit Ausnahme der in Artikel (2) Absatz (1) Absätze (i) und (j) dieses Beschlusses genannten.
(e) Eigentum oder Nutzung von Immobilien, mit Ausnahme von Gewerbeimmobilien, die sich in einer Freizone befinden, wenn die Transaktion in Bezug auf dieses Gewerbeeigentum mit anderen Freizonenpersonen durchgeführt wird.
(f) Eigentum oder Nutzung von geistigem Eigentum.
(g) Alle Aktivitäten, die zu den in den Absätzen (a) bis (f) dieser Klausel aufgeführten Aktivitäten ergänzend sind.
2. Für die Zwecke von Klausel (1) Absatz (g) dieses Artikels gilt eine Tätigkeit als Nebentätigkeit, wenn sie keine eigenständige Funktion erfüllt, aber für die Ausführung der ausgeschlossenen Haupttätigkeit erforderlich ist.
3. Sofern in diesem Beschluss oder einem anderen vom Minister erlassenen Beschluss nichts anderes vorgeschrieben ist, haben die in Abschnitt (1) dieses Artikels genannten Tätigkeiten die Bedeutung, die in den jeweiligen Gesetzen zur Regelung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist.
Artikel (4)
De-minimis-Anforderungen
Für die Zwecke des oben genannten Artikels (4) des Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 gelten die De-minimis-Anforderungen als erfüllt, wenn die nicht anspruchsberechtigten Einnahmen der anspruchsberechtigten Freizonenperson in einem Steuerzeitraum 5 % nicht überschreiten. (fünf Prozent) des Gesamtumsatzes der qualifizierten Freizonenperson in diesem Steuerzeitraum oder AED 5.000.000 (fünf Millionen Dirham), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel (5)
Andere Bedingungen
1. Zusätzlich zu den in Artikel (18) Absatz (1) des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Bedingungen muss eine qualifizierte Freizonenperson die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
(a) Seine nicht förderfähigen Einnahmen übersteigen nicht die De-minimis-Anforderungen gemäß Artikel (4) dieser Entscheidung.
(b) Es erstellt geprüfte Jahresabschlüsse gemäß einer Entscheidung des Ministers über die Anforderungen an die Erstellung und Führung geprüfter Jahresabschlüsse für die Zwecke des Körperschaftsteuergesetzes.
2. Eine qualifizierte Freizonenperson, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines Steuerzeitraums eine der in Artikel (18) Klausel (1) des Körperschaftsteuergesetzes und dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen darin vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt Mit Beginn des entsprechenden Steuerzeitraums und für die folgenden (4) vier Steuerzeiträume ist der Minister keine qualifizierte Person in der Freizone mehr.
Artikel (6)
Veröffentlichung und Anwendung dieser Entscheidung
Dieser Beschluss wird veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Abschließend kann man festhalten, dass man mit der Firmengründung in Dubai und der gleichzeitigen Auswanderung nach Dubai wirklich 100% steuerfrei lebt. Gründet man die Firma in der Dubai Freezone und qualifiziert sich hier für 0% Steuern, dann ist man auch zukünftig von der Körperschaftsteuer nicht betroffen.
PLATINUM-PARTNER 2024
EmiratesSetup ist autorisierter Partner der International Freezone Authority (IFZA). Als eine von nur 9 Agenturen insgesamt und als einzige deutsch-sprachige Agentur überhaupt, wurden wir nun als Platinum-Partner 2024 ausgezeichnet, was unsere erstklassigen Leistungen der letzten Jahre nochmals unterstreicht.